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Spenden Sie der AfD in Paderborn!
Wir brauchen Ihre Unterstützung. Mit Ihrer direkten Spende an unseren Kreisverband wird uns gerade in unserer regionalen Aufbauphase sehr geholfen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge für die Alternative für Deutschland sind als Spenden an eine politische Partei nach §34g EStG in besonderem Maße steuerlich begünstigt. Bis zu einer Obergrenze von 1650 € für Alleinstehende / 3300 € für Ehepaare sind Ihre Spenden steuerlich erhöht absetzbar (siehe unten). Bitte geben Sie auf der Überweisung Ihre vollständige Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zukommen lassen können.
Kontoverbindung AfD Kreisverband Paderborn
Bank | VerbundVolksbank OWL |
Konto-Nr. für Spenden | 9179 9996 01 |
BLZ | 4726 0121 |
IBAN | DE44 4726 0121 9179 9996 01 |
BIC | DGPBDE3MXXX |
Wir freuen uns über jede Unterstützung und bedanken uns für Ihre Spende und Ihr Vertrauen.
Steuerliche Absetzbarkeit
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.